corona-infos aus bayern

Der Landessportverband bietet Vereinen ein Hygiene-Musterkonzept,   Handlungsempfehlungen und viele weitere nützliche Tipps:

 

https://www.blsv.de/startseite/service/news/coronavirus/

CORONA-INFOS

 

20.5.2021

 

Ab 21. Mai Gruppentraining mit bis zu 25 Personen draußen erlaubt

 

Im engen Dialog mit der Politik hat der BLSV erreicht, dass nach den bisher geltenden Beschränkungen auf Kleinstgruppen die Sportausübung nun in Gruppen bis 25 Personen möglich ist. Sportminister Joachim Herrmann, MdL, hatte entsprechende Anpassungen in einem Gespräch mit der Verbandsspitze am Dienstag nach der Kabinettssitzung mitgeteilt. Auch die Freibäder, für deren Öffnung sich der BLSV gemeinsam mit dem Bayerischen Schwimmverband und der DLRG eingesetzt hatte, können aufschließen.

 

Mit den Änderungen in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver-ordnung sind weitere entscheidende Lockerungsschritte für den Sport erfolgt. Dafür hatte sich der BLSV vehement eingesetzt. Nach § 27 der Verordnung (12. BayIfSMV: § 27 Weitere Öffnungsschritte - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)) ist die vom BLSV kritisierte Beschränkung auf Kleinstgruppen im Freien aufgegeben worden: Kontaktsport ist ab morgen, den 21. Mai 2021 bei Vorliegen eines negativen Testnachweises der Teilnehmenden unter freien Himmel in Gruppen bis 25 Personen erlaubt.

 

Freuen werden sich auch diejenigen Vereine, die ein Fitnessstudio unterhalten. Auch deren Öffnung ist unter der Voraussetzung, dass Terminbuchung und negativer Testnachweis vorliegen, ab Freitag, 21. Mai 2021, möglich. Regelungen zur zulässigen Personenanzahl im Innenbereich von Sportstätten und in Fitnessstudios werden im Rahmenkonzept Sport aufgestellt.

 

Daneben sind auch bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ab 21. Mai 2021 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen und Testnachweis zugelassen. Außerdem ist ab morgen der Besuch von Freibädern für getestete Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung möglich. 

 

 

Hier geht's zu den Infos des Landwirtschaftsministeriums

 

Hier zu denen des Innenministeriums

Alle aktuellen und bisherigen Regelungen und Informationen unserer Seite findet ihr unter corona-infos

 

Bleibt gesund und fit!

 

27.04.2021 Training mit U14 zu fünft erlaubt

 

In Landkreisen/kreisfreien Städten in Bayern mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist nur die kon-taktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenenHausstands erlaubt. Kinder unter 14 Jahre können unter freiem Himmel kontaktfrei in Gruppen von höchstens fünf Kindern Sport ausüben. Die Anleitungsperson muss hierbei ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenenTests (PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests) nachweisen können!

20.04.21 Update Handlungsempfehlungen und Hygienekonzept BLSV

 

Der Landessportverband hat seine Empfehlungen zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs aktualisiert. Einzelheiten findet ihr im Dokument:

Handlungsempfehlungen-1.pdf
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17.03.21 Update für Vereine mit teiloffener Reithalle

 

Was gilt für grundsätzlich überdachte, an mindestens einer Seite aber vollständig offene Sportstätten (z.B. teil-/halboffene Reithallen oder Freiluftschießstände)?

Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Freiluftsportanlagen gleichgestellt werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit zulässig. Denn laut Begründung der 12. BayIfSMV gilt es, die höhere Aerosolbelastung „in geschlossenen Räumen“ zu vermeiden. Die vorgenannten Anlagen können hinsichtlich der Aerosolanreicherung den Anlagen „unter freiem Himmel“ gleichgestellt werden.

www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

 

Welcher Sport ist wieder erlaubt?

 

Die Grafik zeigt die Möglichkeiten im Bereich des Sportbetriebs. Dabei ist der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten aktuellnur unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig.

 

Mehr dazu findet ihr hier:

FAQ_Coronavirus_Auswirkungen_BLSV.pdf
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Ihr seid gefragt: Online-Training für Bayern

 

Ein vereinsübergreifendes, kostenloses Angebot zum Online-Training soll in Bayern entstehen. Die Idee hat Clarissa Schragel entwickelt und sie braucht dafür eure Unterstützung.

 

Die Idee:

Jeder Verein bietet eine Einheit zu einem Thema, wie zum Beispiel Kraft, Dehnen usw. für alle Voltigierer aller teilnehmenden Vereine an. So können wir ein umfassendes Angebot für alle Voltigierer bieten und die einzelnen Vereine sind dadurch entlastet. 

 

Der Ablauf: 

1. Jeder Verein der teilnehmen möchte registriert sich unter www.voltigieren-seminar.de

2. Jeder Verein trägt mind. einen Kurs ein, den er online anbieten möchte

3. Es wird ein umfassendes Kursprogramm erstellt 

4. Jedes Mitglied eines teilnehmenden Vereins kann an allen Angeboten, die über die Plattform angeboten werden, teilnehmen.  

 

Ich würde mich freuen, wenn möglichst viele Vereine teilnehmen, damit wir ein umfassendes Angebot haben und uns so gegenseitig unterstützen können. Sollte es Fragen geben kann sich jeder gerne bei mir melden clarissa.schragl@voltigieren-seminar.de

01.12.2020 Neue Corona-Beschränkungen ab 1. Dezember

 

Der BRFV informiert:

 

Aufgrund der seit heute geltenden verschärften Corona-Maßnahmen wurden nun auch von Seiten des Landwirtschaftsministeriums die Regelungen, die nun aktuell für den Reitsport gelten, entsprechend angepasst. Wir sind weiterhin bemüht, die Situation für den Reitsport zu verbessern, vor allem den Einschränkungen für den Reitunterricht entgegen zu wirken.

 

Abgrenzung Reitsport / Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls:

Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z.B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).

 

Was gilt nach der 9. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (akt. 1.12.2020)

Der Betrieb und die Nutzung von Reithallen, Reitplätzen und sonstigen Sportstätten ist für Reitsport und Reitunterricht untersagt. Dies gilt nicht für die aus Tierschutzgründen notwendige Bewegung der Tiere (siehe oben).

Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur außerhalb von Reithallen und Reitplätzen stattfinden.

 

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

15.11.2020 Aktuelle Corona-Regelungen Bayern

 

Nachdem seit dem 13. November auch Reithalle zu den Sporthallen gehören und dort nach den Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung kein Sport mehr betrieben werden darf, hat das Landwirtschaftsministerium seine Vorgaben für Unterricht und Bewegung von Pferde noch konkretisiert:

 

Was gilt nach der 8. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (akt. 17.11.2020)

Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur auf einem Reitplatz unter freiem Himmel stattfinden. Dabei wird der Reitlehrer als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn er an der Ausübung nicht beteiligt ist. Die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht ist ab dem 13.11.2020 untersagt. 

 

Abgrenzung Reitsport / Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls:

Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z.B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).

2.11.2020

Corona-Regeln November: Einiges bleibt in Bayern erlaubt

 

Die gute Nachricht zuerst: Individualsport heißt in Bayern im November nicht nur Joggen: Auch die Reitanlagen dürfen weiter geöffnet bleiben. Erlaubt ist aber nur der Sport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Das sollte für Voltigierunterricht genauso gelten wie für Reitunterricht (siehe unten). Die Wichtigsten FAQs haben wir hier für euch zusammengestellt. Die Liste wird vom Bayerischen Innenministerium ständig aktualisiert.

 

Hier könnt ihr euch informieren

 

Infos speziell zum Pferdesport findet man beim Landwirtschaftsministerium. Dort heißt es: "Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen."

 

Holzpferdübung mit Hilfestellung
Partnerübungen und Hilfestellung im Sport sind auch in Bayern wieder erlaubt.

Fast wieder wie früher :-)

 

Ab dem 8. Juli 2020 darf auch in Bayern wieder Training mit Körperkontakt stattfinden. Voraussetzung dafür sind feste Gruppen, um "eine Kontaktnachverfolgung im Falle einer Corona-Infektion möglich zu machen." Außerdem gilt es weiter, die Hygienevorschriften zubeachten.

 

Der BLSV bietet aktuelle Handlungsempfehlungen für Sportvereine zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs sowie Fragen und Antworten (FAQs) unter www.blsv.de/coronavirus und in den sozialen Medien an.

 

In der vierten und letzten Stufe steht nun noch die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs für Kontaktsportarten an. Ob es allerdings noch in dieser Saison in Bayern Turniere geben wird, bleibt erst einmal offen.

 

 

Am 12.05.20 kann es wieder los gehen!

Die Freude ist riesen groß! Das dies so bleibt und die Regierung nicht zurückrudern muss, sind wir jetzt alle gefragt!

Die Konzepterarbeitung lief bei euch in den letzten Tagen sicher auf Hochtouren?

Zu berücksichtigen waren dabei:

  • Allgemeine Rechtsgrundlagen (Bayern) mit allgemeinen Hygiene und Abstandsregeln
  • Handlungsempfehlungen der FN
  • Informationen vom BRFV
  • Infos von regionalen Gesundheits- und Ordnungsämtern

  • ...

 

Sicher musste jeder einzelne Verein/Gruppe auch die Gegebenheiten der Reitanlage berücksichtigen und ggf. die Vorgaben den Stallbesitzer einhalten.

Schickt uns doch gerne eure Konzepte, so kann Praktikables von dem ein oder anderen übernommen werden.

 

 

Die RG Gut Waffenschmiede e.V. Voltigieren hat uns ihr Plakat mit ihren Trainings-Regeln zur Verfügung gestellt.  DANKE! 

Vielleicht noch eine Anregung für den ein oder anderen Verein.

Regeln_RG_Waffenschmiede.pdf
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07.05. Der BRFV informiert:

Stand: 07.05.2020 (12.30 Uhr)

 

Ergänzend zur Veröffentlichung des gestrigen Tages:

Die Ausgangsbeschränkung wurde in Bayern am 06.05.2020 aufgehoben, dennoch gelten weiterhin die behördlichen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben, wie das allgemeine Abstandsgebot, in dem jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

Weiterhin gilt: Die Anwesenheitszeiten der Pferdesportler sowie der Mitarbeiter/Helfer auf einer Reitanlage sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren und zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann laut Einschätzung des BRFV bei Verlassen der Stallungen/Reitbetriebe durch Eintragen in Listen mit genauer Angabe der eigenen Anwesenheitszeit erfolgen, damit Infektionsketten gegebenenfalls nachverfolgt werden können. Der Aufenthalt sollte weiterhin im Sinne aller und zum Schutz der Gesundheit aller auf das Nötigste beschränkt sein, zeitliche Vorgaben hierzu gibt es nicht mehr. Hier ist ein solidarisches Miteinander besonders wichtig. Ansammlungen sind weiterhin grundsätzlich zu vermeiden.

Letztendlich obliegt es dem jeweiligen Stallbetreiber/Anlagenbesitzer im Rahmen der Wahrung seines Hausrechtes, bei Bedarf einen gewissen Zeitrahmen festzulegen, der den Gegebenheiten auf seiner Anlage angepasst ist und die Umsetzung der behördlichen Vorgaben gewährleistet. Die Überwachung obliegt dem Stallbetreiber.

Des Weiteren gilt, die geltenden behördlichen Hygiene- und Infektionsschutz-vorgaben sowie der vorgegebene Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern auch zwischen den Reitschülern (Pferden) und dem Reitlehrer/Trainer zu jeder Zeit einzuhalten. Der Sport darf nur kontaktfrei ausgeübt werden. Das bedeutet, Anfänger- und Longenunterricht mit Sitzkorrektur ist nicht möglich. Zuschauer sind nicht erlaubt.

Eine sinnvolle Wegeführung auf der Pferdesportanlage zur Einhaltung des Mindestabstands in allen Situationen ist zu gewährleisten. Die Aufenthalts-/Sozialräume sind geschlossen zu halten. Putzplätze auf der Anlage müssen „entzerrt“ werden, sodass ausreichend Platz zwischen den Pferdesportschülern ist. Eventuell müssen draußen Anbindeplätze eingerichtet oder aufgebaut werden. Sofern Pferdesportschüler beim Vorbereiten und Abpflegen des Pferdes Hilfe benötigen, obliegt es dem Trainer/ Ausbilder, diese gemäß behördlicher Kontaktvorgaben mit möglichst geringer Helferzahl sicherzustellen. Im besten Fall übernimmt der Trainer/Ausbilder oder die verantwortliche Person des Vereins/Betriebs die Vorbereitung des Pferdes.
Betreten der Sattelkammern nur nacheinander und mit entsprechendem Abstand. Für jedes Schulpferd ist eigenes Putzzeug zu benutzen und nach der Benutzung zu reinigen und ggf. die Griffflächen zu desinfizieren. Nach dem Abpflegen der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die Hände zu waschen sowie ggf. zu desinfizieren, bevor der Heimweg angetreten wird.

Eine Reitgruppe muss erst die Reitbahn verlassen haben, bevor die nächste diese betritt. Ein etwaiger Pferdewechsel ist vom Ausbilder/Trainer unter Wahrung der Abstandsregeln sicherzustellen. Die Anzahl der Helfer z.B. beim Springen ist je nach Größe des Platzes auf eine, ggf. zwei Personen zu begrenzen.

Voltigierunterricht: Im Gegensatz zur Phase der Notbewegung ist aktive Unterrichtserteilung mit Voltigieren möglich. Gruppenunterricht oder Übungen mit zwei oder mehr Voltigierern auf dem Pferd sind nicht zulässig, solange die Abstandsregelung von 1,5m gilt. Es darf immer nur ein Voltigierer auf dem Pferd sein. Das Fertigmachen des Pferdes zum Voltigieren (Putzen und Aufgurten) darf nur von einer Person durchgeführt werden. Das Aufwärmen für das Training muss mit genügend Abstand zwischen den Voltigierern erfolgen. Hilfspersonen, die dem Voltigierer auf das Pferd helfen würden, sind auf Grund des nicht einzuhaltenden Sicherheitsabstandes nicht gestattet. Folglich können nur solche Voltigierer trainieren, die in der Lage sind alleine auf das Pferd zu kommen. Der Trainer/Longenführer kann pro Trainingseinheit max. vier Voltigierer, die mit dem vorgegebenen Sicherheitsabstand um den Longierzirkel verteilt warten, einzeln nacheinander auf dem Pferd unterrichten. Vorgegebene Abstände zwischen den Voltigierern und dem Longenführer/Trainer sind dabei ebenfalls einzuhalten. Die vier Voltigierer, die sich auf dem Longierzirkel befinden, müssen erst den Zirkel verlassen haben, bevor die nächsten diesen betreten.

 

06.05. Einzelheiten vom BRFV zu den Lockerungen

 

Nach der gestrigen Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung wurde die 4. BayIfSMV (Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) aktualisiert (Stand 05.05.2020).

 

Im § 9 wurde bezüglich des Betriebs von Sportanlagen folgender Text veröffentlicht:

„Teil 4 Sport, Spiel, Freizeit § 9 Sport

(1)

1* Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.

2 Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder

privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,

2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,

3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,

4. kontaktfreie Durchführung,

5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,

6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,

7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,

8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,

9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,

10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und

11. keine Zuschauer.

 

2) 1*Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden.

 

2* Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.

 

Ergänzung des BRFV:

Erfreulich und gleichzeitig wichtig für uns Reitsportler ist der Punkt 3, nach dem die Ausübung unseres Sports allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen wieder erlaubt ist. Das heißt, es ist Reitunterricht im Freien und in der Reithalle mit maximal vier Reitern plus Reitlehrer wieder möglich. Für Schulpferdebetriebe noch nicht befriedigend, jedoch ein erster Schritt zurück zur Normalität.

Wir weisen darauf hin, dass diese Lockerungen erst ab Montag, den 11. Mai 2020, gelten.

 

05.05. Der BRFV informiert:

Stand: 05.05.2020 (17.45 Uhr)

 

An alle Reitsportler, Reitvereine und Pferdebetriebe in Bayern!

Leider wurde in der heutigen Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung der Sport nur sehr kurz angeschnitten und es blieben nach wie vor viele Fragen offen.

Jedoch sprach der Ministerpräsident Dr. Söder davon, dass kontaktloser Einzelsport im Freien ab dem 11. Mai unter Beachtung der Hygienevorschriften und Abstandsregelungen wieder möglich sei und nannte dabei beispielhaft Sportarten wie Golf, Tennis, Segeln, Rudern.

Speziell zum Reitsport erwähnte er, dass dort der „..Unterricht in der Halle möglich sei, weil die Abstände groß sind..“.  Von Gruppenunterricht sprach er dabei aber nicht. Dennoch gilt aus unserer Sicht aber weiterhin, dass sich in einer Reithalle mit z.B. den Maßen 20m x 40 m gleichzeitig bis zu 4 Pferden unabhängig voneinander bewegen dürfen (200 m²/Pferd).

Wir haben die von Dr. Söder getätigten Aussagen bislang noch durch keinen ministeriellen Erlass in Schriftform vorliegen und werden sicherlich die morgige Pressekonferenz nach dem Gespräch mit der Bundeskanzlerin abwarten müssen, um eventuell noch weitere Informationen zur Öffnung von Sportanlagen zu bekommen.

Sobald dem BRFV systemrelevante Beschlüsse in Schriftform vorliegen, werden wir Sie umgehend an dieser Stelle darüber informieren.  

 

https://www.brfv.de/

 

Einzelheiten folgen - noch ein wenig Geduld! 

 

Die neue Saison muss leider noch warten...

 

Stellungnahme des BRFV UPDATE

 

1.
Die Landeskommission (LK) Bayern rät wegen der Ausweitung  des Coronavirus – Covid 19 – dringend von der Durchführung von Pferdesportveranstaltungen bis 30. April 2020 ab. Bis einschließlich 19.04.2020 hat aufgrund des ausgerufenen Katastrophenfalls in Bayern der gesamte Turnierbetrieb zu ruhen!

Die LK Bayern genehmigt entsprechend allen Veranstaltern mit sofortiger Wirkung die Absage von  sämtlichen Pferdeleistungsschauen und Leistungsprüfungen, welche  vor dem 1. Mai 2020 stattfinden sollen. Sollten sich aufgrund des Katastrophenplans zeitliche Veränderungen ergeben, werden wir uns diesem zeitnah anpassen. Will ein Veranstalter von der Möglichkeit der Absage davon betroffener PLS und LP keinen Gebrauch machen, wird er gebeten, sich unverzüglich mit der LK Bayern in Verbindung zu setzen.

Die LK Bayern folgt damit den Aufforderungen der Bayerischen Staatsregierung, die für Bayern wegen der aktuellen Pandemie den Katastrophenfall ausgerufen hat und ausdrücklich auch die Schließung von Sportstätten verfügt hat. Turnierveranstalter sind aufgerufen, die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden aufgrund der sich weiterhin dynamisch verstärkenden Infektions- und Gesundheitsgefährdung  von  Personen zu beachten und umzusetzen. Auch im Bereich des Pferdesports soll dazu beigetragen werden, dass sich die Verbreitung des Covid 19 verlangsamt.

 

29.04. Leitfäden und Handlungsempfehlungen der FN

 

Es schadet sicherlich nichts sich rechtzeitig Gedanken zu machen, wie der Voltigierunterricht denn aussehen könnte, wenn wir endlich wieder dürfen. Die FN ist für den Pferdesport aktiv geworden und hat Handlungsempfehlungen entwickelt.

Empfehlungen Unterricht
Handlungsempfehlungen_WiederaufnahmeUnte
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Empfehlungen Turnier
PlanungundDurchfuehrungvonTurnierveranst
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25.04. Ministerium rudert zurück:

Doch kein Einzel-Reitunterricht

 

 

So erfreut alle waren, so unerfreulich die Entwicklung: Einzelreitunterricht darf es doch nur unter sehr komischen Bedingungen geben: beim Ausritt in die Natur...

 

23.04. Auch Pferd International findet erst 2021 statt

 

Verschoben oder abgesagt - man kann es nennen wie man will - aber 2020 wird es keine Pferd International geben. Die Veranstalter schreiben auf ihrer Homepage, dass viele Ticketkäufer sich bereit erklärt auf eine mögliche Rückerstattung Ihres Ticketpreises zu verzichten: "Für diese Solidarität mit unserer Pferd International München in dieser sehr schwierigen Zeit möchten wir uns sehr herzlich bedanken."

Besucher, die bereits Tickets über die Vorverkaufsstellen erworben haben, wenden sich bitte an diese.

 

22.04. CHIO 2020 abgesagt

 

Das Weltfest des Pferdesports, das CHIO Aachen, wird in diesem Jahr nicht stattfinden. Das teilten die Veranstalter heute mit. Zunächste hatten sie eine Verschiebung ins Auge gefasst. Die Corona-Absage ist die erste Absage des CHIO Aachen. 1898 begann die Geschichte des heute größten Reitturniers der Welt.

 

21.04. Einzel-Reitunterricht wieder möglich

 

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat seine Vorgaben zum Reitunterricht aktualisiert:

Darf Einzel-Reitunterricht stattfinden? (akt. 21.04.2020)
Nach den geänderten Vorgaben der Ausgangsbeschränkung ist nunmehr Sport und Bewegung an der frischen Luft mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person gestattet. Unter diesem Gesichtspunkt ist Einzelunterricht auf Außenanlagen, insbesondere außerhalb von Stallgebäuden und Reithallen (z. B. auf Reitflächen im Freien, Ausritte in der Natur) erlaubt. Die Abstands- und Infektionsschutzregeln sind zu beachten.
Für außerhalb des Pferdebetriebs gilt: Das Ausreiten, Ausführen oder Ausfahren des Pferdes an der frischen Luft ist nach den Vorgaben der Ausgangsbeschränkung weiterhin gestattet. Allerdings nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und seit dem 20.4. neu in Bayern, mit einer weiteren haushaltsfremden Person.
20.04. Sportministerkonferenz: Lockerungen auch für Mannschaftssport

 

Die Sportminister der Länder schlagen vor, dass für Breiten- und Freizeitsport – gleichermaßen für alle Sportarten – der Trainingsbetrieb wieder erlaubt werden soll, wenn die Sportangebote an der "frischen Luft“ stattfinden, also im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen. Dabei müsse ein Abstand zwischen den Sporttreibenden von zwei Metern gewährleistet sein, bei Einhaltung der auch sonst üblichen Hygienemaßnahmen. Sport solle zudem "kontaktfrei“ ausgeübt werden.

Ab wann diese Regelung umgesetzt wird, ist allerdings noch offen. Auch kann sie von den Ländern unterschiedlich geregelt werden.

 

10.04. Pferd International wird verschoben

 

"Die Gesundheit aller ist uns extrem wichtig, weshalb wir uns dazu entschieden haben – für die Sicherheit aller Beteiligten – die Pferd International München 2020 auf den Sommer zu verschieben", heißt es auf der Homepage. Ein neuers Datum steht aber noch nicht fest.

 

03.04. aktuelle Infos für Turnierveranstalter

 

Gebührenerhebung der LK-Bayern für Turniere im Zusammenhang mit der Corona-Krise

(gültig ab 13.März bis vorläufig 30. Juni 2020)

 

1. Absage:

Bei Turnierabsagen aufgrund von Corona werden keine Absagegebühren erhoben. Anmelde-, Bearbeitungs-, Genehmigungs- und Veröffentlichungsgebühren sind zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits angefallen und werden gemäß Gebührenordnung voll in Rechnung gestellt. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass wir auf die LK-Abgabe verzichten.

2. Verschiebung im gleichen Kalenderjahr:

Werden Turniere aufgrund von Corona noch im gleichen Kalenderjahr verschoben, sind diese von einer erneuten Anmeldegebühr befreit. Eine Anrechenbarkeit von 50 % auf die Bearbeitungs- und Genehmigungsgebühren entfällt damit jedoch.

Für die Bearbeitung (wie z.B. Änderungen bei den Richtern, der Zeiteinteilung, den einzelnen Prüfungen), die Genehmigung und die erneute Veröffentlichung fallen lediglich 50% der Gebühren an. Regional-und Terminschutz entfallen.

3. Ausschreibungsänderung:

Turniere, die bereits genehmigt und deren Durchführung zum ursprünglichen Termin noch geplant sind, können, nach Rücksprache bei der LK-Bayern, eine kostenfreie Ausschreibungsänderung (wie z.B. Verkürzung des Nennschlusses, Anpassung der Geldpreisauszahlung auf LPO§25.3, etc.) vornehmen.

4. Zusatz für Besonderen Bestimmungen:

Folgender Zusatz kann in den Besonderen Bestimmungen der Ausschreibung im o.g. Zeitraum aufgeführt werden:

- Je nach Nennungsergebnis wird dem Veranstalter gem. Durchführungsbestimmung zu §25 ausschließlich bei den mit Mindestgesamtgeldpreis ausgeschriebenen Prüfungen die Möglichkeit gegeben, zu entscheiden, ob er die Geldpreise gem. LPO §25., Ziffer 1 bis 3 ausbezahlt.

Aktuelle Informationen für Turnierveranstalter finden Sie bei der FN unter folgendem Link:

https://www.pferd-aktuell.de/fn/newsticker/sport/coronavirus-auswirkungen-auf-den-turniersport-

Die LK Bayern wird sich nach Kräften bemühen, dass ausgefallene Pferdesportveranstaltungen nach Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können.

2.
Im Verantwortungsbereich der Betreiber von Reitschulen und Reitbetrieben liegt es, unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen zumindest die Versorgung und vor allem die notwendige artgerechte Bewegung der Pferde sicherzustellen.
Hierzu hat die FN entsprechende Informationen bereitgestellt, die zu beachten sind:
https://www.pferd-aktuell.de/fn/newsticker/fei—fn—dokr/coronavirus-fn-setzt-sich-auf-politischer-ebene-fuer-pferdesportler-ein-
https://www.pferd-aktuell.de/fn/newsticker/fei—fn—dokr/coronavirus-tipps-fuer-vereine-betriebe-und-selbststaendige-unternehmen
https://www.pferd-aktuell.de/fn/newsticker/fei—fn—dokr/coronavirus-bundesregierung-ordnet-schliessung-von-sportanlagen-an

Empfehlenswert ist in jedem Falle immer der regelmäßige Kontakt zum jeweiligen zuständigen Gesundheitsamt, das regional den aktuellen Stand sowie dazugehörige Empfehlungen bzw. behördliche Anweisungen ständig aktualisiert auf seiner Homepage veröffentlicht! Hier finden sich auch weitere hilfreiche Telefonnummern der Region.

3.

Reitabzeichen-Lehrgänge/Lehrgänge/Kurse:

Es sind vorläufig alle Veranstaltungen bis einschließlich 30.04.2020 abzusagen.

Dies betrifft auch bereits genehmigte Abzeichen-Prüfungen. Sollten Sie Ihre Prüfung dennoch durchführen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem örtlichen Gesundheitsamt in Verbindung. Der Bayerische Reit- und Fahrverband bietet Ihnen an, die Unterlagen bis zu einem Ersatztermin in 2020 zu behalten. Sollten Sie die Prüfung 2020 nicht mehr durchführen, sind die Unterlagen an den BRFV zurückzuschicken.

 

WEITERE INFOS der FN findet ihr hier

foto: C. Kellermann
foto: C. Kellermann

 

28.03. Aktualisierung der Bestimmungen für Pensionsställe durch das Landwirschaftminsterium Bayern

 

Darf Einzel-Reitunterricht stattfinden? (27.03.2020)
Reitunterricht, auch über Funkgeräte, ist derzeit nicht möglich. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die kontrollierte Bewegung der Pferde ist gestattet, jedoch ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.
Dürfen sich Pferdebesitzer weiterhin um ihre Tiere kümmern und sie entsprechend bewegen? (akt. 26.03.2020)
Ja. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein. Beim Bewegen in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden. Das Ausreiten an der frischen Luft ist nach den Vorgaben der Ausgangsbeschränkung (alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes) weiterhin gestattet. Grundsätzlich sollte man aber aus Sicherheitsgründen möglichst nicht alleine ausreiten.
Es dürfen nur die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen Zutritt zum Betrieb haben. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z.B. Schließen des Reiterstübchens).

 

 

 

24.03. Corona-Pandemie führt zur Absage der Bayerischen Meisterschaft in München-Riem

 

Der BRFV hat erklärt, dass er auf die Ausrichtung der Bayerischen Meisterschaften, die für Mitte Juli geplant waren, verzichtet.

"Die Teilnahme an den Bayerischen Meisterschaften erfordert im Vorfeld Ausscheidungs- und Qualifikationsturniere, die mit Sicherheit bis dahin nicht in dem erforderlichen Maße

wahrgenommen werden können", schreibt Geschäftsführer Michael Hohlmeier in einer Mitteilung. Es seien aber auch finanzielle Gründe, die zu dieser Absage führen. "Kaum einer unserer Sponsoren wird aus der Coronakrise finanziell ganz ungeschoren davonkommen, sodass wir auch auf hier mit deutlichen Einbußen rechnen müssen", so Hohlmeier.

 

23.03. Regelungen für Pensionsställe

 

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat einen hilfreichen Fragenkatalog für Pensionspferdehaltungsbetriebe veröffentlicht: Zur Seite kommt ihr hier: LINK

 

Aktuelle Infos zum Coronavirus

 

Denkt bitte daran:

Es handelt sich aktuell um eine "Notbewegung" der Pferde. Ausreiten ist nach Auffassung der FN nur noch alleine oder zu zweit mit dem engsten Familienangehörigen möglich. Ein Ausritt ohne Begleitung ist aber aus Sicherheitsgründen problematisch. Man sollte deshalb nur dann ausreiten, wenn man keine andere Möglichkeit hat, die tierschutzrechtliche Notbewegung des Pferdes sicherzustellen.

 

Die tageslaktuellen Informationen findet ihr hier:

 

https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus

 

 

Die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) erschüttern Vereine, Betriebe, Pferdehalter, -sportler und -züchter sowie Turnierveranstalter bis ins Mark und treffen sie mit besonderer Härte. Die Situation um das Virus entwickelt sich sehr dynamisch und muss beinahe stündlich neu bewertet werden. Wir haben hier Fragen, Antworten und Informationen zum Coronavirus in Bezug auf den Pferdesport zusammengestellt und mit Links zu weiteren Informationen vernetzt. Diese Übersicht passen wir tagesaktuell an. Bitte informieren Sie sich auch auf den Seiten des Gesundheitsministeriums Ihres Bundeslandes über aktuelle Erlässe und Sonderregelungen bezüglich des Coronavirus.

 

„Das Coronavirus bringt uns in eine noch nie da gewesene Situation. Wir sind mit absolut berechtigten, aber scharfen und einschneidenden Maßnahmen der Behörden konfrontiert und wir sind aufgefordert, ihnen Rechnung zu tragen. Wir alle haben eine gesellschaftliche Verantwortung. Als Pferdesportler haben wir allerdings noch eine Aufgabe: Unsere Pferde im Rahmen des absolut Notwendigen zu versorgen und zu bewegen. Wir setzen uns auf politischer Ebene dafür ein, dass das auch unter den Maßgaben zur Eindämmung des Virus möglich ist“, erklärt FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach. "Es geht dabei nicht mehr darum, ob Reitunterricht stattfinden darf oder nicht, sondern allein darum, dass die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde sichergestellt wird."


Downloads

Die nachfolgend aufgeführten Musterpläne erleichtern Ihnen die Erstellung von Notfallversorgungs- und Bewegungsplänen.

  • FN-Position: Download Notfallplan für Reitschulen und Pensionsställe
  • Der Notbewegungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich zur Bewegung der Pferde auf der Anlage befinden. Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter in Absprache mit den verantwortlichen Bewegungshelfern erstellt werden.
    Download Notbewegungsplan 20 Pferde / Download Notbewegungsplan 48 Pferde
  • Der Pferdeversorgungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich um die Versorgung der Pferde kümmern. Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter in Absprache mit den verantwortlichen Versorgern erstellt werden. Download Pferdeversorgungsplan
  • Mit Hilfe der Anwesenheitsliste können die täglichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der verantwortlichen Personen zu Pferdebewegung dokumentiert werden (pro Person ein Bogen). Damit wird die eigene Sorgfalt zur Verhinderung der weiteren Virusverbreitung gegenüber den Ordnungskräften dokumentiert. Das trägt dazu bei, Zwangsmaßnahmen zu verhindern. Download Anwesenheitsliste
  • Das Muster-Formular Zutrittsberechtigung ist für Personen vorgesehen, die in Vereinen und Betrieben für die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind. Dies sollte auf dem Vereinsbriefpapier ausgedruckt und vom Vereinsvorstand/Betriebsleiter unterzeichnet werden. Dieser bestätigt damit, wer für die notwendige Versorgung eines Pferdes auf seiner Reitanlage verantwortlich ist. Das unterzeichnete Formular ist in Kopie dem jeweiligen „Notversorger“ auszuhändigen. Die FN rät die Notversorger dringend dazu an, das Dokument stets in Verbindung mit dem Personalausweis und der Kopie des Pferdepasses mitzuführen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten. Die FN hat jedoch keine Hoheitsgewalt. Etwaigen regionalen behördlichen Anweisungen sind daher zwingend Folge zu leisten.
  • Das Muster-Formular Selbsterklärung ist für Eigentümer, Besitzer oder von diesen beauftragte Personen vorgesehen, die die notwendige Versorgung und Bewegung des Pferdes sicherstellen. Wir raten Eigentümern, Besitzern oder von diesen beauftragte Personen dringend dazu an, das Dokument stets in Verbindung mit dem Personalausweis und der Kopie des Pferdepasses mitzuführen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten. Die FN hat jedoch keine Hoheitsgewalt. Etwaigen regionalen behördlichen Anweisungen sind daher zwingend Folge zu leisten.

 

"Voltigieren ist die natürlichste und gefahrloseste Art, ein Pferd zu besteigen und es wieder zu verlassen."

(Baptiste Loiset, Kunstreiter, 1826)

 

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24.04.2024

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